Bedingungen und Auflagen sowie zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung würden Gebühren nach Zeittarif III in Rechnung gestellt (Art. 23 Abs. 1 GebVo Bau). Diese Bestimmung finde auch auf Zwischenverfügungen Anwendung. Die in Rechnung gestellte Verwaltungsgebühr entspreche einem Aufwand von 3.75 Stunden (inkl. Instruktion/Schriftenwechsel, Redaktion der Verfügung). Dieser Aufwand und die verlegte Gebühr seien angemessen.