In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2024 ergänzt der Beschwerdeführer, die Gemeinde Herzogenbuchsee trete in der vorliegenden Angelegenheit nicht als aus eigenen Rechten hoheitlich handelndes Gemeinwesen auf, sondern gestützt auf die vertragliche Übereinkunft zwischen ihr und der Gemeinde Inkwil. Da der Gemeinde Herzogenbuchsee keine Hoheitskompetenzen zukämen, sei sie nicht berechtigt, für die angefochtene Verfügung vom 15. August 2023 eine Gebühr in Rechnung zu stellen.