a) Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Gebührenerhebung gemäss Dispositiv- Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei widerrechtlich. Die Höhe der Gebühr sei nicht begründet, und eine gesetzliche Grundlage sei offenkundig nicht vorhanden. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2024 ergänzt der Beschwerdeführer, die Gemeinde Herzogenbuchsee trete in der vorliegenden Angelegenheit nicht als aus eigenen Rechten hoheitlich handelndes Gemeinwesen auf, sondern gestützt auf die vertragliche Übereinkunft zwischen ihr und der Gemeinde Inkwil.