RA Nr. 120/2023/61 lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im baupolizeilichen Verfahren mitgewirkt hat. Hinsichtlich der Patenschaft führt die Gemeinde Herzogenbuchsee zutreffend aus, dass es sich vor allem um ein Verhältnis zum Patenkind und nicht zu dessen Eltern handelt. Das gilt vorliegend umso mehr, weil es sich beim Sohn des Rechtsvertreters mittlerweile offenbar um einen Teenager bzw. jungen Erwachsenen handelt. Insgesamt liegen damit keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 27 PRe vor. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 5. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens