Ohnehin gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als Fachperson Baupolizei des Kompetenzzentrums zwar Vorbereitungshandlungen in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren trifft, die Verfügungskompetenz für verfahrensabschliessende Verfügungen wie zum Beispiel Bauentscheide oder Wiederherstellungsverfügungen aber nach wie vor vollständig bei der zuständigen Baubewilligungs- bzw. Baupolizeibehörde der Gemeinde Inkwil verbleibt. Die Beschwerdegegnerin selbst hat keinerlei Entscheidbefugnisse, sie ist nicht als Exekutivorgan der Gemeinde Inkwil tätig.