Es besteht daher aus objektiver Sicht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerin unbewusst einen Massstab anlegen könnte, um den Anschein einer Bevor- oder Benachteiligung des Rechtsvertreters zu vermeiden. Ohnehin gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als Fachperson Baupolizei des Kompetenzzentrums zwar Vorbereitungshandlungen in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren trifft, die Verfügungskompetenz für verfahrensabschliessende Verfügungen wie zum Beispiel Bauentscheide oder Wiederherstellungsverfügungen aber nach wie vor vollständig bei der zuständigen Baubewilligungs- bzw. Baupolizeibehörde der Gemeinde Inkwil verbleibt.