Ebenso wenig scheint es zu regelmässigen Kontakten zu kommen oder sich um ein besonders feindschaftliches Verhältnis zu handeln. Die Intensität und Qualität der Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Rechtsvertreter weicht nicht vom Mass des sozial Üblichen ab und ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, die Beschwerdegegnerin zu beeinflussen. Weder die Beschwerdegegnerin noch der Rechtsvertreter haben ein persönliches Interesse am Ausgang des baupolizeilichen Verfahrens. Dass sich die Beschwerdegegnerin und der Rechtsvertreter als Schwägerin bzw. Schwager duzen, ist nicht aussergewöhnlich.