des Sohnes des Rechtsvertreters, womit auch in dieser Hinsicht zumindest eine gesellschaftliche Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Rechtsvertreter besteht. Vorliegend genügen aber weder die Schwägerschaft noch das Patenverhältnis, um einen Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegnerin zu begründen. Der Beschwerdeführer selbst als auch die Gemeinde Herzogenbuchsee haben dargelegt, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Rechtsvertreter nicht besonders eng oder freundschaftlich ist. Ebenso wenig scheint es zu regelmässigen Kontakten zu kommen oder sich um ein besonders feindschaftliches Verhältnis zu handeln.