47 Abs. 2 Bst. a GG). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer besteht (Art. 27 Bst. e PRe; vgl. Art. 47 Abs. 2 Bst. b GG). Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (vgl. Art. 27 Bst. f PRe). Die Beschwerdegegnerin ist mit dem Bruder des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verheiratet. Zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Rechtsvertreter besteht damit eine Schwägerschaft im zweiten Grad der Seitenlinie. Zudem ist die Beschwerdegegnerin Patentante