c) Die Beschwerdegegnerin ist soweit ersichtlich weder im Gemeinderat noch in der Baukommisson der Gemeinde Herzogenbuchsee tätig. Vielmehr ist sie als «Mitarbeitende» bzw. «Fachperson Baupolizei» angestellt. Es sind somit die strengeren Ausstandsregeln nach Art. 27 PRe zu prüfen. Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin am vorinstanzlichen Verfahren unmittelbar persönliche Interessen hat (Art. 27 Bst. a PRe; vgl. Art. 47 Abs. 1 GG). Unbestrittenermassen bestehen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer auch keine Verwandtschaft oder Schwägerschaft (Art. 27 Bst. c PRe; vgl. Art. 47 Abs. 2 Bst.