Die in Art. 27 PRe genannten Ausstandsgründe entsprechen inhaltlich denjenigen von Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis f VRPG. Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat für ihre Mitarbeitenden dementsprechend strengere Ausstandsregeln festgelegt, als sie sich aus Art. 47 GG und Art. 19 Abs. 1 und 2 GO für Mitglieder von Gemeindeorganen (z.B. Gemeinderat und Kommissionen) ergeben. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 27 PRe kann sinngemäss auf die vorangehenden Ausführungen zu Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG verwiesen werden.