47 Abs. 1 und 2 GG übereinstimmende Regelung zum Ausstand von Mitgliedern der Gemeindeorgane. Art. 27 des Personalreglements der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 1. Juli 2014 (PRe) bestimmt demgegenüber, dass Mitarbeitende, die an einer Verfügung, einem Entscheid oder einem Beschluss mitwirken, in den Ausstand treten, wenn sie