Gemäss Ziff. 2 Abs. 3 des interkommunalen Zusammenarbeitsvertrags vom 1. April 2020 ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Recht der Gemeinde Herzogenbuchsee anwendbar. Art. 19 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 6. Juli 2007 (GO), genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 1. November 2007, enthält eine mit Art. 47 Abs. 1 und 2 GG übereinstimmende Regelung zum Ausstand von Mitgliedern der Gemeindeorgane.