7/13 BVD 120/2023/51 zu Art. 29 BV bis anhin offen gelassen, ob die Umschreibung der Ausstandspflicht für die Mitglieder und Angestellten kommunaler Behörde in Art. 47 GG abschliessend ist.26 So kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge auch ein kommunales Behördenmitglied oder Gemeindepersonal aufgrund einer besonderen Beziehungsnähe zur Partei oder einer Vorbefassung mit der Streitsache befangen sein.27 Vorliegend braucht die Frage aber nicht geklärt zu werden.