47 Abs. 1 Bst. e ZPO24 vergleichbaren Ausstandsgrund auf, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie mit der Vertretung einer Partei in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. Hinzu kommt, dass das Gemeindegesetz keinen mit Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG vergleichbaren Auffangtatbestand kennt, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.25 Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis