47 Abs. 2 Bst. b GG). Eine vertragliche Vertretung wird indessen erst dann ausstandspflichtig, wenn die vertretene Person den entsprechenden, auf die Wahrnehmung ihrer unmittelbar berührten persönlichen Interessen gerichteten Auftrag erteilt hat und wenn das durch die Gemeindebehörde zu behandelnde Geschäft in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mandat der ausstandspflichtigen Vertretung steht.23 Art. 47 Abs. 2 Bst. a und b GG betreffen gemäss Wortlaut je nur das Verhältnis zwischen der ausstandspflichtigen Person und einer Partei selber, nicht aber dasjenige zur Rechtsvertretung der Partei. Weder das GG noch das VRPG führen ausdrücklich einen mit Art. 47 Abs. 1 Bst.