37 Abs. 1 Bst. a bis d GG ausstandspflichtig sind Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, voll- und halbbürtige Geschwister, Ehepaare und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben. Verschwägerte im zweiten Grad der Seitenlinie und Ehegatten von Geschwistern sind nicht der Ausstandspflicht unterstellt.22 Weiter ausstandspflichtig ist, wer eine Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt (Art. 47 Abs. 2 Bst.