Im baupolizeilichen Verfahren vor der Gemeinde gelten grundsätzlich die milderen gemeinderechtlichen Ausstandsregeln (vgl. Art. 47 ff. GG).21 Die Ausstandsregeln gemäss Art. 47 ff. GG gelten nicht nur für Mitglieder, sondern auch für das Personal kommunaler Behörden. Danach hat in den Ausstand zu treten, wer an einem Geschäft unmittelbar ein persönliches Interesse hat (Art. 47 Abs. 1 GG). Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, im Sinne von Art. 37 Abs. 1 GG verbunden ist (Art. 47 Abs. 2 Bst. a GG). Mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 Bst.