Das Bundesgericht führt aus, dass Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden kann. Es sei erforderlich, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung aufgrund der gesamten Umstände vom Mass des sozial Üblichen abweiche und bei objektiver Betrachtung geeignet sei, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermöge.19 Eine Duz- Freundschaft begründet für sich allein in der Regel keine Befangenheit.20 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (Art. 9 Abs. 3 VRPG).