b) Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV16 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV ist der Anspruch auf Unbefangenheit der Entscheidträger der Verwaltung.17 Das bernische Recht konkretisiert diesen Anspruch in Art. 9 VRPG und Art. 47 GG. Art. 9 Abs. 1 VRPG regelt näher, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand tritt. Dies ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG unter anderem dann