Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ablehnung von Richtern könne nicht herangezogen werden. Es treffe nicht zu, dass bei Verwaltungsangestellten die blosse Anscheinsbefangenheit bereits zu einem Ausstand führe. Selbst unter der (unzutreffenden) Annahme, dass die strengeren Ausstandsgründe von Art. 9 VRPG Anwendung fänden, sei offenkundig kein Ausstandsgrund nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis e VRPG gegeben. Ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG liege nicht vor, da die familiären Gründe in Bst. c und die Rechtsvertretung in Bst. e aufgeführt seien.