Eine «persönliche Bande», ein freundschaftliches Verhältnis oder eine enge persönliche Verbundenheit bestehe aber nicht. Die Beschwerdegegnerin habe der Gemeinde Herzogenbuchsee von sich aus mitgeteilt, dass sie «seit sehr langer Zeit» nicht mehr im Haus des Rechtsvertreters gewesen sei. Art. 47 Abs. 2 GG beziehe sich nur auf besondere Beziehungen zur Partei, nicht aber zu deren Rechtsvertreter. Es liege kein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 2 GG vor. Zudem seien auf kommunale Verwaltungsverfahren nicht die gleich strengen Massstäbe anzuwenden wie auf Verwaltungsjustizverfahren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ablehnung von Richtern könne nicht herangezogen werden.