Die Gemeinde Herzogenbuchsee führt aus, für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dürfte es sich um einen Fall wie viele andere auch handeln und er sei nicht persönlich vom Ausgang des baupolizeilichen Verfahrens betroffen. Zwischen dem Rechtsvertreter und der Beschwerdegegnerin bestehe ein Schwägerschaftsverhältnis mit gelegentlichen bzw. seltenen Kontakten. Kontakte hätten ausschliesslich im Verwandtschaftskreis, aber nie nur zu zweit stattgefunden. Eine Begegnung per Du sei im Verwandtschaftskreis selbstverständlich. Eine «persönliche Bande», ein freundschaftliches Verhältnis oder eine enge persönliche Verbundenheit bestehe aber nicht.