Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin unbewusst einen Massstab anlegen könnte, um den Anschein einer Bevor- oder Benachteiligung von ihm zu vermeiden. Es dürfe nicht sein, dass sich Verwandte auf der einen Seite als Behörde und auf der anderen Seite als Rechtsvertreter einer Bauherrschaft gegenüberstünden. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2024 ergänzt der Beschwerdeführer, Art. 47 GG sei ausschliesslich auf Gemeinderäte, Kommissionsmitglieder und Gemeindeparlamentarier anwendbar. Die Beschwerdegegnerin falle nicht in diese Kategorie, weshalb der Ausstandsgrund von Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG greife.