a) Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss dem Schreiben des Kompetenzzentrums vom 28. April 2023 sei die Beschwerdegegnerin, Fachperson Baupolizei beim Kompetenzzentrum, in das baupolizeiliche Verfahren involviert. Vorliegend greife der allgemeine Ausstandsgrund von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügten Umstände, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit erwecken. Die Beschwerdegegnerin sei die Schwägerin seines Rechtsvertreters. Ausserdem sei sie die Patentante des Sohnes seines Rechtsvertreters.