Die Kompetenzen zum Erlass von Bauentscheiden (Art. 36 ff. BauG), von Verfügungen im Rahmen von Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, Benützungs- und Betretungsverboten und Ersatzvornahmen (Art. 45 ff. BauG), zur Verlängerung von Baubewilligungen (Art. 42 BauG) sowie zum Widerruf von Baubewilligungen (Art. 43 BauG) verbleiben gemäss Art. 1 Abs. 4 des Zusammenarbeitsvertrages ausschliesslich bei den zuständigen Organen der Anschlussgemeinden. Aus Art. 6 Abs. 4 des Zusammenarbeitsvertrages folgt jedoch, dass dem Kompetenzzentrum alle Zuständigkeiten für die Verfahrensführung und -leitung obliegen.