Rechtsträgerin der konkreten Aufgabenerfüllung und Eigentümerin der hierfür notwendigen Anlagen ist diesfalls allein die Sitzgemeinde.13 Das heisst der Sitzgemeinde kann die Befugnis übertragen werden, für die Anschlussgemeinden verfügungsmässig zu handeln.14 Das Sitzgemeindemodell findet beispielsweise im Bereich der Bauverwaltung Anwendung.15