a bis c GG). Die Zusammenarbeit der Gemeinden kann unter anderem als Vertragsverhältnis gestaltet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b GG). In der Praxis stehen jene Vertragsverhältnisse im Vordergrund, in denen sich eine Gemeinde verpflichtet, gegen Entgelt für eine oder mehrere andere Gemeinden (sog. Anschlussgemeinden) eine konkrete, in der Regel genau definierte Leistung zu erbringen oder diesen die Mitbenützung einer Einrichtung oder Anlage zu ermöglichen (Sitzgemeindemodell). Rechtsträgerin der konkreten Aufgabenerfüllung und Eigentümerin der hierfür notwendigen Anlagen ist diesfalls allein die Sitzgemeinde.13