Gegenstand interkommunaler Zusammenarbeit kann grundsätzlich jede kommunale Aufgabe sein.12 Gemäss Art. 5 Abs. 2 GG schliessen Gemeinden, die in verschiedenen Bereichen als Regionen oder Agglomerationen zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit beabsichtigen, einen Zusammenarbeitsvertrag. Der Vertrag bestimmt die Gemeinden, welche an der Region oder Agglomeration beteiligt sind (Gesamtperimeter), die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden sowie die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der eingesetzten Mittel (Art. 5 Abs. 3 Bst. a bis c GG).