b) Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung von Gemeindeaufgaben zusammenschliessen (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG11). Gegenstand interkommunaler Zusammenarbeit kann grundsätzlich jede kommunale Aufgabe sein.12 Gemäss Art. 5 Abs. 2 GG schliessen Gemeinden, die in verschiedenen Bereichen als Regionen oder Agglomerationen zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit beabsichtigen, einen Zusammenarbeitsvertrag.