a) In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, die Gemeinde Herzogenbuchsee trete in der vorliegenden Angelegenheit nicht als aus eigenen Rechten hoheitlich handelndes Gemeinwesen auf, sondern gestützt auf die vertragliche Übereinkunft zwischen ihr und der Gemeinde Inkwil. Die Gemeinde Herzogenbuchsee führe damit auch nicht aus eigenem Recht ein Baupolizeiverfahren durch, in welchem ihr Verfügungskompetenz zukäme. Der Gemeinde Herzogenbuchsee kämen keine Hoheitskompetenzen zu.