b) Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Art. 12 Abs. 2 Bst. a und b VRPG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nimmt Personen, gegen die ein Ablehnungsbegehren gestellt wurde, standardmässig als 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 15 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/13 BVD 120/2023/51