a) Die Gemeinde Herzogenbuchsee führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 aus, die Beschwerdegegnerin sei Angestellte beim Kompetenzzentrum und in dieser Eigenschaft im baupolizeilichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer in keiner Weise in eigenen Rechten oder Pflichten betroffen. Die angefochtene Zwischenverfügung sei durch die Gemeinde Herzogenbuchsee ergangen. Die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der Behandlung des Ablehnungsbegehrens nicht am Verfahren beteiligt gewesen. Demnach komme nur der Gemeinde Herzogenbuchsee, nicht aber der Beschwerdegegnerin die Rolle als Beschwerdegegnerin zu.