Angefochten ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung über den Ausstand bzw. die Ablehnung in einem baupolizeilichen Verfahren (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VRPG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt für die Anfechtung von Zwischenverfügungen der gleiche Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache.8 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG9 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art.