f VRPG5 befangen. Es dürfe nicht sein, dass sich Verwandte auf der einen Seite als Behörde und auf der anderen Seite als Rechtsvertreter einer Bauherrschaft gegenüberstünden.6 2. Mit Verfügung vom 15. August 2023 wies die Gemeinde Herzogenbuchsee das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2023 gegen die Beschwerdegegnerin, Fachperson Baupolizei des Kompetenzzentrums, ab (Dispositiv-Ziff. 1) und legte die Verfahrenskosten auf CHF 450.00 fest (Dispositiv-Ziff. 2). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 29. August 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: