Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehe keine Beziehungsnähe. Die Beschwerdegegnerin habe als Fachperson Baupolizei weder ein persönliches Interesse in der Sache, noch könnte sie aus anderen Gründen befangen sein. Es bestünden keine Ausstandsgründe. Das Kompetenzzentrum erteilte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und stellte in Aussicht, anschliessend über das Ablehnungsbegehren zu entscheiden.4 Der Beschwerdeführer teilte am 20. Juni 2023 mit, die Beschwerdegegnerin sei aus anderen Gründen im Sinne des allgemeinen Auffangtatbestandes gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG5 befangen.