Beschwerdeführer eine Schlussabnahme bzw. Baukontrolle für den 31. Mai 2023 an.2 Daraufhin teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai 2023 mit, im Schreiben vom 28. April 2023 werde seine Schwägerin, das heisst die Beschwerdegegnerin, als Teilnehmerin der Schlussabnahme bzw. Baukontrolle genannt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte, dass die Beschwerdegegnerin unverzüglich in den Ausstand tritt.3 Das Kompetenzzentrum erklärte mit Schreiben vom 19. Juni 2023, eine schwägerschaftliche Beziehungsnähe zum Rechtsvertreter einer Partei begründe kein Ausstandsgrund. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehe keine Beziehungsnähe.