e) Die Gebühren für die Regierungsstatthalterämter werden im Anhang 9 zur GebV8 festgelegt. Für Entscheide über die Zuständigkeit bzw. die Baubewilligungspflicht gemäss Art. 48 BewD betragen diese zwischen 400 und 1000 Taxpunkten (Ziff. 5.7 des Anhangs 9 zur GebV). Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken. Der Betrag der Gebühr in Franken ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.9 Der geforderte Betrag von CHF 500.00 ist tief und erscheint auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip, das die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darstellt,10 gerechtfertigt.