Mit diesem Vorgehen verursachte der Beschwerdeführer Kosten, die er übernehmen muss. Aufgrund des Verfahrens vor der BVD hatte er keine Veranlassung, davon auszugehen, das Verfahren sei (für ihn) kostenlos. Zur Information ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten auch dann angefallen wären, wenn die Stadt Thun die Sache unverzüglich an das Regierungsstatthalteramt zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht überwiesen hätte. Auch dann wären die Kosten durch den Beschwerdeführer zu tragen gewesen.