Die BVD entschied daraufhin im Verfahren RA Nr. 110/2022/53, die Abschreibungsverfügung aufzuheben und das Verfahren dem Regierungsstatthalteramt zum (kostenpflichtigen) Entscheid über die Baubewilligungspflicht zu überweisen. Nach dem Entscheid der BVD nahm der Beschwerdeführer von sich aus Kontakt mit dem Regierungsstatthalteramt auf und verlangte mehrfach eine Antwort in Bezug auf die Bewilligungspflicht. Das Regierungsstatthalteramt erteilte diese richtigerweise in 7 Verfügungsform. Mit diesem Vorgehen verursachte der Beschwerdeführer Kosten, die er übernehmen muss.