Das Rechtsamt wies zudem darauf hin, dass es sich dabei um ein kostenpflichtiges Verfahren handle und die Stadt Thun das Verfahren nach dem Entscheid wieder aufnehmen und die Kosten später neu verlegen würde. Der Beschwerdeführer teilte einzig mit, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und wehrte sich nicht gegen das in Aussicht gestellte Vorgehen. Die BVD entschied daraufhin im Verfahren RA Nr. 110/2022/53, die Abschreibungsverfügung aufzuheben und das Verfahren dem Regierungsstatthalteramt zum (kostenpflichtigen) Entscheid über die Baubewilligungspflicht zu überweisen.