d) Wer Aufwand verursacht, hat diesen zu bezahlen. So hält das Baubewilligungsdekret ausdrücklich fest, dass die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Im ersten Teil des Baubewilligungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer die Baubewilligungspflicht in Frage und verlangte diesbezüglich von der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun ausdrücklich einen anfechtbaren Entscheid. Nachdem der Beschwerdeführer die Abschreibungsverfügung