b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Stadt Thun hätte gemäss dem Entscheid der BVD einen Entscheid über die Bewilligungspflicht erwirken müssen. Er macht sinngemäss geltend, diesfalls hätte er keine Kosten übernehmen müssen. Er selber habe beim Regierungsstatthalteramt keinen anfechtbaren Entscheid verlangt, die Regierungsstatthalterin hätte ihm auch einfach mit JA oder NEIN antworten können, als er sie gebeten habe, ihm zu bestätigen, dass für den Ersatz der Fenster und Türen baubewilligungsfrei möglich seien.