den gestellten Rechtsbegehren sind ausdrücklich nur die Kosten angefochten. Streitgegenstand ist daher nur die Auferlegung der Kosten von CHF 600.–. b) Behördenmitglieder treten nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG5 in den Ausstand, wenn sie in der Sache befangen sein könnten. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit begründen können.6 Der Direktor der BVD ist neuerdings mit dem Beschwerdeführer persönlich bekannt. Er ist daher im vorliegenden Verfahren in den Ausstand getreten. Gemäss Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 662/2018 vom 6. Juni 2018 ist Herr Regierungspräsident Philippe Müller sein Stellvertreter. 2. Gebühren der Feststellungsverfügung