a) Das Regierungsstatthalteramt Thun hat nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD entschieden, dass der Ersatz von Türen und Fenstern auf der Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. F.________ baubewilligungspflichtig ist. Solche Entscheide unterliegen der Beschwerde nach Art. 49 BauG4 und können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. In der Begründung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zwar auch seinen Unmut zum Ausdruck, dass sein Vorhaben als baubewilligungspflichtig eingestuft wird. Gemäss den gestellten Rechtsbegehren sind ausdrücklich nur die Kosten angefochten.