4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, zog die Akten RA Nr. 110/2022/53 bei, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsststatthalteramt beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde verzichtete auf eine Stellungnahme zur Kostenverlegung und hielt an ihren Stellungnahmen des Verfahrens RA Nr. 110/2022/53 fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion