In der Folge hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und verlangte sinngemäss einen Entscheid über die Baubewilligungspflicht («Ich würde gerne noch dieses Jahr die Sanierung der undichten Fenster und Türen in Angriff nehmen, dazu müsste ich wissen, ob dies im Rahmen von Art. 1b Abs. 1 BauG2 nun machbar ist oder nicht»). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 hielt das Regierungsstatthalteramt Thun fest, das geplante Vorhaben sei baubewilligungspflichtig und auferlegt dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.–.