Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ersuchte das Regierungsstatthalteramt die Kantonale Denkmalpflege (KDP) beim aktuellen Aktenstand um einen Fachbericht. Diese hielt fest, die Baubewilligungspflicht sei gegeben, und zwar unabhängig vom Schutzstatus und die Einstufungsüberprüfung könne erst im Baubewilligungsverfahren nach rechtskräftiger Beantwortung der Frage nach der Baubewilligungspflicht erfolgen. In der Folge hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und verlangte sinngemäss einen Entscheid über die Baubewilligungspflicht («Ich würde gerne noch dieses Jahr die Sanierung der undichten Fenster und Türen in Angriff nehmen, dazu müsste ich wissen, ob dies im Rahmen von Art.