angefochtenen Verfügung und die Zustellung der Akten zum Entscheid ans Regierungsstatthalteramt beabsichtige. Das Rechtsamt wies zudem darauf hin, dass es sich dabei um ein kostenpflichtiges Verfahren handle und die Stadt Thun das Verfahren nach dem Entscheid wieder aufnehmen und die Kosten später neu verlegen würde. Der Beschwerdeführer teilte einzig mit, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Die Stadt Thun beantragte, auf die Überweisung zu verzichten. Die BVD hob die angefochtene Abschreibungsverfügung auf und leitete das Verfahren zur Beurteilung der Bewilligungspflicht an das Regierungsstatthalteramt Thun weiter (Entscheid RA Nr. 110/2022/53 vom 7. Juli 2022).