ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der BVD. Das Rechtsamt teilte den Parteien mit, aufgrund einer summarischen Einschätzung sei es der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Angelegenheit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD dem Regierungsstatthalteramt zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht überweisen müssen, weshalb es die Aufhebung der 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 1/5 BVD 120/2023/50